BFH Beschluss v. - VIII S 23/07

Keine Überprüfung einer entschiedenen Rechtsfrage in vollem Umfang bei einer Anhörungsrüge; Verletzung des Rechts auf Gehör

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 129, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom VIII B 94/07 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen den als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Rügeführer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben; außerdem erhebt er dagegen außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzes- und Rechtswidrigkeit sowie Gegenvorstellung.

Zur Begründung trägt der Rügeführer u.a. vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit dem Beschluss vom VIII B 94/07 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der BFH hätte vor seiner Entscheidung den Rügeführer hören und ihm gegebenenfalls Hinweise erteilen müssen. Er habe auch verkannt, dass das FG nicht sachlich entschieden habe, zum Beispiel habe es die mündliche Verhandlung ohne den Prozessbevollmächtigten des Rügeführers durchgeführt; auch darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschluss VIII B 94/07 weiche ab von der gefestigten Rechtsprechung anderer Bundesgerichte bzw. anderer Senate des BFH sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Sache müsse daher an den Großen Senat des BFH und an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt werden. Im Übrigen habe auch das FG den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da die Richter des FG gegen sie erhobene Ablehnungsgesuche rechtswidrig abgelehnt hätten.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Dabei geht der Senat nach dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung davon aus, dass der Rügeführer nur Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO, nicht aber auch eine außerordentliche Beschwerde erheben wollte. Denn nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom (BGBl I 2004, 3220) zum ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen (, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

Der Rügeführer hat indes eine Verletzung seines Rechts auf Gehör, die allein Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO), nicht in der gebotenen Weise geltend gemacht.

1. Dass der Senat Vorbringen des Rügeführers im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, ist schon deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdeschrift nicht einmal den Mindestanforderungen, die an den Inhalt einer Beschwerde zu stellen sind, auch nur im Ansatz Genüge getan hat.

2. Mit seinem Vorbringen, das sich sowohl gegen den Senatsbeschluss VIII B 94/07 als auch gegen die Entscheidungen der Vorinstanz richtet und mit dem die Fehlerhaftigkeit der vorgenannten Entscheidungen geltend gemacht wird, kann der Rügeführer nicht gehört werden. Denn es entspricht nicht der Funktion der Anhörungsrüge, im abgeschlossenen Verfahren nicht im Sinne des Rechtsmittelführers entschiedene Rechtsfragen nochmals in vollem Umfang zu überprüfen. Gleiches gilt für die erstmalige —nachträgliche— Begründung einer Beschwerde beziehungsweise deren nachträgliche Erweiterung oder Ergänzung (BFH-Beschlüsse vom VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom V S 7/06, BFH/NV 2007, 1696; vom X S 28/07, juris; Senatsbeschluss vom VIII S 8/07, BFH/NV 2007, 2298).

3. Der Senat kann offenlassen, ob neben der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO noch eine Gegenvorstellung statthaft ist. Die vom Rügeführer erhobene Gegenvorstellung ist zumindest unbegründet. Der Beschluss vom VIII B 94/07 ist entgegen seiner Auffassung weder greifbar gesetzeswidrig noch willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, dass er auf einer gravierenden Verletzung von Grundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Fundstelle(n):
IAAAC-81883