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LG Krefeld 11.10.2007 6 T 309-311/06, NWB 25/2008 S. 202

Berufsrecht | Notargebühren bei mehrfacher Überarbeitung eines Entwurfs

Maßgebend dafür, ob ein Notar nach Fertigung eines Entwurfs für weitere Entwürfe in derselben Angelegenheit weitere Gebühren abrechnen darf, ist der Umstand, ob diese weiteren Entwürfe noch der Fertigstellung des ursprünglichen erbetenen Entwurfs dienten oder ob dieser zunächst vollständig fertiggestellt war. Eine grundsätzliche Pflicht des Notars auf das ggf. mehrfache Entstehen der Entwurfsgebühr hinzuweisen, besteht nicht (LG Krefeld, Beschluss v. 11. 10. 2007 - 6 T 309-311/06, RNotZ 2008 S. 111).

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