Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 4521/28

Grunderwerbsteuer;
Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, bittet das FinMin folgende Auffassung zu vertreten:

Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile (§§ 93 bis 96 BGB), also auch die Gebäudebestandteile, wie z.B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Nicht zu den Grundstücken rechnen hingegen Betriebsvorrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung der bereits vorhandenen Wärmeversorgung (vgl. BStBl. 2004 II S. 949). Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteile sind, gehört der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Photovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind – soweit sie nur der Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen – Gebäudebestandteil. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört daher zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.

Dienen Photovoltaikanlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze (Lieferung an Energieversorger), unterhält der Grundstückseigentümer dadurch einen Gewerbebetrieb. Die entsprechenden Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtung und das auf sie entfallende Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung.

Werden Photovoltaikanlagen als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z.B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Fassadenteil (z.B. anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) eingebaut bzw. befestigt, sind sie in entsprechender Auslegung des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG als Gebäudebestandteil anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach den vorgenannten Grundsätzen als Betriebsvorrichtung gelten. Das auf sie entfallende Entgelt ist damit Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 4521/28

Fundstelle(n):
VAAAC-81455