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KSR Nr. 6 vom Seite 2

Bürgschaft zugunsten eines Dritten

BFH weitet den Begriff der Anschaffungskosten bei „wesentlichen” Beteiligungen aus

Bernhard Paus

Darlehnsverluste und Bürgschaftszahlungen werden seit langem als Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG gewertet, vorausgesetzt, sie tragen eigenkapitalersetzenden Charakter. Auch bei einer Bürgschaft zugunsten eines Dritten nimmt der BFH jetzt diese Rechtsfolge an. Voraussetzung ist, dass die Bürgschaft im Interesse der GmbH übernommen wurde und die Forderung gegen den Dritten als uneinbringlich anzusehen ist. Verzichtet der Gesellschafter auf seinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der GmbH, steht das wirtschaftlich einer Darlehnsgewährung gleich. Wird die Forderung gegen die GmbH uneinbringlich, treten die Rechtsfolgen eines Darlehnsverlusts ein.

Übernahme der Bürgschaft allein im Interesse der GmbH

Der Kläger hielt 50 % der Anteile an einer Wohnbau GmbH, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Damit die GmbH einem Interessenten zwei schwer absetzbare Wohnungen veräußern konnte, übernahm der Kläger gegenüber der Bank, die dem Erwerber einen Kredit zum Erwerb der Wohnungen einräumte, eine Bürgschaft. Später wurde er von der Bank i. H. von 129 000 DM in Anspruch genommen. Sein Rückgriffsanspruch gegen den Darlehnsschuldner, den Käufer der Wohnungen, ließ sich nicht realisieren...

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