BFH Beschluss v. - VI B 108/06

Zu den Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich verdeckter Lohnzahlungen über einen Dritten; Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu Beweisanträge zu ersetzen

Gesetze: EStG § 38, EStG § 42d, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 76

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat —ungeachtet bestehender Zweifel an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), noch ist ein Verfahrensmangel gegeben, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Bedeutung der Sache darf sich dabei nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 1250; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG) ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, die amerikanische Muttergesellschaft der Klägerin sei in die Zahlung des verdeckten Arbeitslohns „eingeschaltet” gewesen; die Muttergesellschaft sei lediglich als Zahlstelle für die Klägerin aufgetreten. Die an die (jetzige) Ehefrau des Arbeitnehmers X erfolgten verdeckten Lohnzahlungen seien diesem zuzurechnen.

Soweit sich die Klägerin gegen die tatrichterliche Würdigung des FG wendet, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des FG. Die Klägerin verkennt, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen sind (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; z.B. , BFH/NV 2005, 702). Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob die Schlussfolgerungen des FG aus den (verfahrensrechtlich einwandfrei) festgestellten Tatsachen mit den allgemeinverbindlichen Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere den allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen vereinbar sind (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82). Im Übrigen betrifft das Vorbringen gegen eine vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281; vom VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868). Dies trifft auch im Streitfall zu; das Urteil des FG beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung des Streitstoffes im Tatsächlichen.

Hinsichtlich der von der Klägerin in Bezug auf verdeckte Lohnzahlungen aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt es sowohl an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorentscheidung als auch mit der hierzu ergangenen und vom FG angeführten Rechtsprechung (vgl. etwa , BFH/NV 2000, 46; vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 38 Rz 9, jeweils m.w.N.). Im Übrigen hat die Klägerin in diesem Zusammenhang keine neuen abstrakten (fallübergreifenden) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung erforderlich machen würden.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) habe es versäumt, frühzeitig Stellungnahmen der ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin zum Sachverhalt einzuholen, sind ihren Darlegungen unschlüssig. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind (nur) Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. u.a. , BFH/NV 2007, 949).

Auch die von der Klägerin erhobene Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, insbesondere habe sich dem FG die Vernehmung des Zeugen X aufdrängen müssen, ist nicht begründet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass eine Sachaufklärungsrüge insbesondere nicht dazu dient, Beweisanträge zu ersetzen, die eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber —wie hier— zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschlüsse vom VI B 143/04, nicht veröffentlicht; vom VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691, m.w.N.).

In der Vorentscheidung hat das FG einen Antrag der Klägerin, einen ausländischen Zeugen zu vernehmen, zum Einen mangels Anwesenheit des Zeugen abgelehnt und zum Anderen als unschlüssig beurteilt. Die hiergegen erhobene Aufklärungsrüge der Klägerin ist gleichfalls nicht begründet.

Fundstelle(n):
CAAAC-78279