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NWB direkt Nr. 19 vom Seite 4

Anrechnung von Kapitalertragsteuer nur innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist

Auch objektiv unrichtige Anrechnungsverfügung ist nicht aufzuheben

Jens Intemann

Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer, die von der Vorlage einer Steuerbescheinigung abhängt, kann nach dem nur im Rahmen einer Anrechnungsverfügung vorgenommen werden. Obwohl eine solche Anrechnungsverfügung einen selbständigen, der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt darstellt, kann eine nachträglich vorgelegte Steuerbescheinigung auch nach Eintritt der Bestandskraft berücksichtigt werden. Die Anrechnungsverfügung ist dann nach § 130 Abs. 1 AO zu ändern. Allerdings kann eine Änderung nicht mehr nach Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist gem. § 228 AO durchgeführt werden.

Anrechnung von Kapitalertragsteuer

Die auf bestimmte Kapitalerträge an der Quelle einzubehaltende Kapitalertragsteuer kann sich der Gläubiger der Kapitalerträge auf seine eigene Steuerschuld anrechnen lassen. Kapitalertragsteuer stellt lediglich eine besondere Form der Steuervorauszahlung dar. Materielle Voraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nach § 36 Abs. 4 EStG die Vorlage einer Steuerbescheinigung. Nur eine Steuerbescheinigung erbringt den erforderlichen Nachweis über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer.

Im Streitfall lehnt...

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