BGH Beschluss v. - IX ZB 68/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2

Instanzenzug: LG Dresden, 13 O 3733/00 vom OLG Dresden, 3 W 592/06 vom

Gründe

I.

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese war von der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in Höhe von umgerechnet 105.035,27 € in Anspruch genommen worden. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Klägerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht gegen den Beklagten Kosten der Klägerin von insgesamt 3.854,77 € festgesetzt, von denen 2.873,80 € vor der Unterbrechung angefallen sind. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte geltend gemacht, dass es sich insoweit um Insolvenzforderungen handele. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f). Hieran hält der Senat fest.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
IAAAC-78131

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein