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Einbringung von Privatvermögen in eine gewerblich tätige Personengesellschaft
Einbringung ist als tauschähnlicher Vorgang zu werten
Die Einbringung von Privatvermögen in eine gewerblich tätige Personengesellschaft stellt – jedenfalls dann, wenn Gesellschaftsrechte gewährt werden – keine Einlage i. S. des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG dar. Seine bisherige Auffassung, nach der ein tauschähnlicher Vorgang vorliegt, wenn Wirtschaftsgüter gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden, hat der BFH bestätigt.
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Einlage i. S. des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG
Nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die nach der Erzielung von Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Abschreibungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind. Zu entscheiden war, ob die Einbringung von Wirtschaftsgütern, deren Wert das Kapitalkonto I überstieg, hinsichtlich des überschießenden Teils, der auf dem Kapitalkonto II verbucht wurde, Einlagecharakter hat. Auf dem Kapitalkonto II sollten laut Vertrag Gewinnanteile und Entnahmen gebucht werden, mit der Verbuchung der über die Pflichteinlage hinausgehenden Einlage auf diesem Konto entsprach es dem in der Praxis häufig geführten Kapitalkonto II.