BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 325/07

Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Veranlagungszeiträumen 1986 bis 1989

Leitsatz

Vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz vom (BGBl I S. 1427) fehlt der Verfassungsbeschwerde mit der gerügt wird, dass die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 3 EStG die verfassungsrechtlichen Anforderungen „des subjektiven Nettoprinzips, alternativ des objektiven Nettoprinzips” missachtet bzw. die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen zu einer doppelten Besteuerung führen könne, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

(Leitsatz nicht amtlich)

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3

Instanzenzug: , BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574 BVerfG 2 BvR 325/07 (Verfahrensverlauf)

Gründe

1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei Kinder. In den Streitjahren 1986 bis 1989 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführer begehrten demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Revisionsurteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, BStBl II 2007, S. 574 = BFHE 216, 47).

b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Grundrechtsverstöße: Die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 3 EStG missachte die verfassungsrechtlichen Anforderungen "des subjektiven Nettoprinzips, alternativ des objektiven Nettoprinzips". Auch könne die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen zu einer doppelten Besteuerung führen, die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) für unzulässig erklärt worden sei.

2. Der Verfassungsbeschwerde fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des und 2 BvR 410/05 - verwiesen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2008 S. 246 Nr. 3
HFR 2008 S. 753 Nr. 7
BAAAC-75777