BMF - IV B 8 - S 1980-1/0 BStBl I 2008 S. 375 Nr. 5

Investmentsteuergesetz; Verspätete Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG)

Bezug: (BStBl 2014 I S. 60)

Die volle Anwendung der §§ 2 und 4 Investmentsteuergesetz auf die Erträge eines Publikums-Sondervermögens ist abhängig von der Erfüllung der in § 5 InvStG geregelten Bekanntmachungs- und Nachweispflichten. Danach muss die Bekanntmachung der Angaben im elektronischen Bundesanzeiger spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Frist.

Erfolgt die Bekanntmachung durch die Investmentgesellschaft nach Ablauf dieser Frist, ist nach § 6 InvStG für die Erträge aus den Investmentanteilen der Anleger die dort geregelte Pauschalbesteuerung anzuwenden.

Die Umstellung auf diese, von der unter der Geltung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften abweichenden, Regelungen hat in der Praxis teilweise zu Schwierigkeiten geführt, infolge derer eine Reihe von Investmentgesellschaften die Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger erst verspätet veröffentlicht haben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet das BMF, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Werden Übergangsschwierigkeiten geltend gemacht oder liegt eine nur kurzfristige Fristüberschreitung vor, kann das nach § 13 InvStG für das jeweilige Publikums-Sondervermögen zuständige Finanzamt oder bei ausländischen Investmentvermögen das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Veröffentlichung als noch fristgemäß ansehen, um die Rechtsfolgen der verspäteten Veröffentlichung nicht zu Lasten des einzelnen Anlegers gehen zu lassen. Aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für die fristgemäße Bekanntmachung ist hierfür jedoch Voraussetzung, dass die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft eine Zahlung in Höhe von 25.000 Euro je Sondervermögen leistet.

Die Regelung kann in allen noch offenen Fällen angewendet werden.

BMF v. - IV B 8 - S 1980-1/0

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 375
DB 2008 S. 436 Nr. 9
DStR 2008 S. 256 Nr. 6
EStB 2008 S. 101 Nr. 3
FR 2008 S. 248 Nr. 5
WPg 2008 S. 182 Nr. 4
CAAAC-73425