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StuB Nr. 3 vom Seite 82

Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2008

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Bisher können abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Wertgrenze von 410 € für die Anschaffungs- und Herstellungskosten bleibt die in Rechnung gestellte Vorsteuer unberücksichtigt, unabhängig davon, ob die Vorsteuer umsatzsteuerlich abgezogen werden darf.

Bei Anschaffungen oder Herstellungen ab 2008 wird diese Geringfügigkeitsgrenze bei Gewinneinkünften auf 150 € abgesenkt.

Praxishinweis

Für den Werbungskostenabzug gilt aber über das Jahr 2007 hinaus eine Grenze von 410 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Bei Anschaffungskosten bis zu einem Betrag von 487,90 € ist keine Verteilung auf die Nutzungsdauer im Wege der Absetzung für Abnutzung erforderlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG; R 9.12 LStR 2008).

Die ab 2008 im gewerblichen Bereich eingeführte Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) für Wirtschaftsgüter mit Nettokosten zwischen 150 und 1.000 € gilt für die Überschuss-Einkünfte ebenfalls nicht.

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