BFH Beschluss v. - III B 205/06

Aufwendungen für eine Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen für eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethode - wie die Delfintherapie - sind grds. nur dann als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar, wenn ein - vor der Behandlung ausgestelltes - amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers vorgelegt wird, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt. Eine nachträgliche amtsärztliche Begutachtung kommt nur für Sachverhalte in Betracht, für die die Rechtsprechung erstmals den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Attest verlangt, oder wenn das Vorliegen einer Erkrankung und der darauf bezogenen ärztlichen Therapie aufgrund objektiver Befunde und Untersuchungen feststellbar ist.

Gesetze: EStG § 33

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wird nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) hat der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vorzutragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (z.B. , BFH/NV 2007, 2075, m.w.N.).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen Aufwendungen geltend, die ihnen für eine in Florida durchgeführte Delfintherapie bei ihrer behinderten Tochter entstanden sind. Sie werfen die Rechtsfrage auf, ob Aufwendungen für eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethode —wie die Delfintherapie— nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen sind, dass die Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, auch wenn feststeht, dass die Aufwendungen nur zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder deren Linderung getätigt wurden.

Damit haben die Kläger keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom III R 28/06 (BFH/NV 2007, 1841) unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Aufwendungen, die für Maßnahmen entstanden sind, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Erforderlichkeit deshalb schwer zu beurteilen ist, grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn ein —vor der Behandlung ausgestelltes— amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers vorgelegt wird, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt. Wie die Kläger selbst einräumen, ist die Delfintherapie wissenschaftlich nicht anerkannt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Behandlungen mit wissenschaftlich umstrittenen Methoden —mögen sie auch nicht auf den ersten Blick wertlos sein— der Nachweis der medizinischen Indikation durch eine amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung unerlässlich ist (Senatsurteil vom III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

2. Auch die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Kläger haben zum Beweis der Wirkung der Delfintherapie auf den Gesundheitszustand ihrer Tochter die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe diesen Beweisantrag übergangen, greift nicht durch. Wie das FG zutreffend ausführt, war die unter Beweis gestellte Frage für sein Urteil nicht erheblich. Denn die Entscheidung des FG beruht darauf, dass allein die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen —und damit nicht ein etwaiger Behandlungserfolg— für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung entscheidend ist und dass auch insoweit auf eine amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung nicht verzichtet werden kann.

Nicht begründet ist auch der Einwand der Kläger, das FG hätte ihnen, den Klägern, Gelegenheit geben müssen, ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachträglich beizubringen. Eine nachträgliche amtsärztliche Begutachtung kommt nur für Sachverhalte in Betracht, für die die Rechtsprechung erstmals den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Attest verlangt oder wenn das Vorliegen einer Erkrankung und der darauf bezogenen ärztlichen Therapie aufgrund objektiver Befunde und Untersuchungen feststellbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1841).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zum einen entspricht das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung für die Anerkennung von Aufwendungen für nicht eindeutig medizinisch indizierte Maßnahmen der langjährigen Rechtsprechung des BFH (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1841). Zum anderen fehlt es im Streitfall an für eine nachträgliche Begutachtung ausreichenden objektiven Grundlagen für eine an ärztlichen Maßstäben ausgerichtete Beurteilung.

Im Übrigen greift die Rüge auch deshalb nicht durch, weil die Kläger nicht dargelegt haben, weshalb es sich dem FG —ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt— hätte aufdrängen müssen, ihnen, den Klägern, Gelegenheit zur Nachreichung eines entsprechenden Attests zu geben, zumal sie dies, wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt, im Verfahren nicht beantragt hatten.

Entgegen der Meinung der Kläger ergibt sich aus der Sachbehandlung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) für die Vorjahre keine Bindung für das Streitjahr und dementsprechend keine Hinweispflicht des FG. Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass das FA bei der Durchführung der Veranlagung nicht an die von ihm für die Vorjahre vertretene Rechtsauffassung gebunden ist. Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat das FA —vom Fall einer bindenden Zusage abgesehen, die im Streitfall nicht vorliegt— die Besteuerungsgrundlagen in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (Senatsbeschluss vom III B 37/06, BFH/NV 2007, 1865).

Auch stellt das Unterlassen eines Hinweises, wenn ein Beteiligter —wie hier die Kläger— im Verfahren vor dem FG fachkundig vertreten ist, regelmäßig keine Verletzung der Pflicht aus § 76 Abs. 2 FGO dar (, BFH/NV 2003, 182).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 368 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2008 S. 502
ZAAAC-69451