Arbeitshilfe Februar 2011

Einkommensteuer 2004: Verfassungsmäßigkeit des§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG - Mustereinspruch

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Bei der Änderung von Steuergesetzen ist eine unzulässige "echte" Rückwirkung bereits dann anzunehmen, wenn eine im Gesetz neu oder verändert vorgesehene Rechtsfolge auch dann oder nur in Fällen gelten soll, in denen ihre Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich vor Verkündung des Gesetzes erfüllt worden sind. Die Anwendung des mit dem EURLUmsG vom (BGBl I 2004, 3310) eingefügten Satzes 3 in § 11 Abs. 2 EStG und dessen Anwendung auf alle nach dem geleistete Vorauszahlungen von Erbbauzinsen nach § 52 Abs. 3 EStG verstößt bei Einmalzahlung der Erbbauzinsen vor dem (dem Tag des im Bundestag beschlossenen Gesetzes) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB OAAAC-69206