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BAG 19.04.2007 2 AZR 208/06 , NWB 5/2008 S. 34

Arbeitsrecht | Klageverzichtsvereinbarung als Auflösungsvertrag

Eine Klageverzichtsvereinbarung im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung gilt als Auflösungsvertrag und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform wie jede andere Kündigung (§ 623 BGB). Eine solche Verzichtsvereinbarung ist zulässig. Sie muss aber von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf derselben Urkunde unterschrieben werden ( NWB AAAAC-59949).

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