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NWB direkt Nr. 5 vom

Kurz notiert

Beamtenwitwe muss sich ihr Einkommen aufs Witwengeld anrechnen lassen

Das BVerfG hat am die Verfassungsbeschwerde einer Witwe abgelehnt. Diese beanstandete die Anrechnung ihres Einkommens auf ihr Witwengeld. Dadurch war ihr Witwengeld bis zur Höhe von 886,55 DM zum Ruhen gebracht worden. Die 1. Kammer des Senats sah hingegen die Anrechnung als gerechtfertigt an und konnte keine verfassungsrechtlichen Bedenken entdecken. Denn der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen sei von Verfassungs wegen nicht besser geschützt als die Ansprüche des Beamten selbst, aus dessen Rechtsposition sich die Hinterbliebenenversorgung herleite. Nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz müssen sich Ruhestandsbeamte und ihre Hinterbliebenen auf ihre Versorgungsbezüge in gewissem Umfang anderweitiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anrechnen lassen, wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit dem anderweitigen Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen.

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