OFD Magdeburg - S 2221 - 97 - St 224

Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Rürup-Versicherung) – Prüfung der ergänzenden Absicherungen gem. Rdnr. 11 des

Gem. Rdnr. 11 des (BStBl. 2005 S. 429) ist die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Stpfl. entfallen.

In der Praxis sind in diesem Zusammenhang folgende Vertragsgestaltungen aufgetaucht, die zur Verunsicherung geführt haben:

Beispiel 1:
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Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens:
Beitrag Basisrente
   500 €
Beitrag Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
(Beitragsbefreiung der Hauptversicherung)
   100 €
Beitrag Berufsunfähigkeitsrente
   450 €
Gesamtzahlbeitrag
1.050 €
Die Beiträge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG förderfähig.

In diesem Fall stellt sich die Frage, ob mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Stpfl. entfallen.

Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Stpfl. bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Vertrag – vollständig oder teilweise – freigestellt wird, sind die insoweit auf die Absicherung dieses Risikos entfallenden Beitragsanteile der Altersversorgung zuzuordnen, sofern sie der Finanzierung der vertraglich vereinbarten lebenslangen Leibrente i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG dienen und aus diesen Beitragsanteilen keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden. D. h. es wird lediglich der Anspruch auf eine Alterversorgung weiter aufgebaut (Berechnung in diesem Beispielsfall: Beitrag Basisrente und Beitrag Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 600 € > 50 % des Gesamtbeitrags). Eine Zuordnung zur Altersvorsorge kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der Stpfl. vertragsgemäß wählen kann, ob er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhält oder die Beitragsfreistellung in Anspruch nimmt.

Beispiel 2:
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Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens:
Beitrag Basisrente
500 €
tariflicher Beitrag Berufsunfähigkeitsrente
530 €
zu zahlender Beitrag Berufsunfähigkeitsrente [1]
490 €
Gesamtzahlbeitrag
990 €
Die Beiträge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG förderfähig.

Auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Stpfl. entfallen.

Sofern in den Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung bestimmt ist, dass die Verrechnung der Überschüsse bei Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG zwingend mit den tariflichen Beiträgen durchzuführen ist, bestehen keine Bedenken gegen diese Vertragsgestaltung. Im Rahmen der Prüfung der „50 %-Grenze” sind somit der Beitrag zur Basisrente (500 € > 50 %) und der zu zahlende Beitrag zur Berufunfähigkeitsrente (490 €) gegenüberzustellen.

OFD Magdeburg v. - S 2221 - 97 - St 224

Fundstelle(n):
DAAAC-68161

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