Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinfo ESt 1/2008

Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils unter gleichzeitiger Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens (§ 6 Abs. 3 Satz 2 EStG);

Ausgestaltung der Billigkeitsregelung in Tz. 13 des (BStBl. 2005 I S. 458)

Eine gewinnneutrale Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG auch dann vor, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht oder in geringerem Umfang übertragen wird, als es dem übertragenen Teil des Anteils am Gesamthandsvermögen entspricht (= unterquotale Übertragung). Voraussetzung für die Beibehaltung der Buchwertübertragung ist in diesen Fällen allerdings, dass der Übernehmer den unterquotal übernommenen Mitunternehmer(teil)anteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.

Aus sachlichen Billigkeitsgründen wird in Tz. 13 des (BStBl 2005 I, S. 458) die anschließende Einbringung des nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG übernommenen Mitunternehmer(teil)anteils durch den Übernehmer in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten nach § 20 UmwStG oder in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 UmwStG nicht als schädliche Veräußerung angesehen, obwohl eine derartige Einbringung als tauschähnlicher Vorgang eine Veräußerung darstellt.

Da die Finanzverwaltung in der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung einer Billigkeitsregelung frei ist, wird der Erhalt der Steuerneutralität nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG in diesen Fällen allerdings an weitere Einschränkungen i.S.d. § 120 Abs. 2 AO geknüpft. Die aufgrund der Einbringung erhaltene Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder der aufgrund der Einbringung erhaltene Mitunternehmeranteil darf über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren – beginnend mit der ursprünglichen Übertragung des Mitunternehmer(teil)anteils nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG – nicht veräußert oder aufgegeben werden und, die Kapitalgesellschaft oder die Personengesellschaft darf den eingebrachten Mitunternehmeranteil oder die eingebrachten Wirtschaftsgüter innerhalb der genannten Frist nicht veräußern.

Die im Rahmen einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft erhaltenen Anteile dürfen innerhalb der Fünfjahresfrist darüber hinaus auch nicht durch einen Ersatzrealisationstatbestand – wie zum Beispiel bei Wegzug des Anteilseigners ins Ausland durch die Anwendung der Vorschrift des § 6 AStG – „entstrickt” werden.

Die vorstehenden Grundsätze sind auch bei einer unentgeltlichen unterquotalen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen zu beachten (vgl. Tz. 21 des a.a.O.).

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo ESt 1/2008

Fundstelle(n):
UAAAC-68151