BFH Beschluss v. - XI B 101/06

Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung; Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, EStG § 15, EStG § 16

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

a) Soweit der Kläger zunächst ausführt, das Prozessrechtsverhältnis der Beigeladenen sei ungeklärt, weil diese selbst im Verfahren des Finanzgerichts (FG) ausdrücklich als Klägerin benannt worden sei und diese die Klage zu keiner Zeit zurückgenommen habe, hat das FG keinen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen.

Vielmehr hat das FG die Klageschrift, in der ausdrücklich auch die GbR als Klägerin benannt war, in nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass die Klage nur im Namen des Klägers erhoben werden sollte. Denn die Klageerhebung für die GbR widersprach der dem Klageschriftsatz beigefügten Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), wonach ausschließlich der Kläger und nicht auch die GbR Verfahrensbeteiligter war.

Der Kläger hat sich im Klageverfahren nicht aus formalen Gründen gegen die ausschließlich ihm gegenüber ergangene Einspruchsentscheidung gewandt, sondern seine Klagebegründung nur auf materiell-rechtliche Erwägungen gestützt. Er hat die Beiladung der GbR gemäß § 60 Abs. 3 FGO durch den Beschluss vom nicht beanstandet. Er hat auch nicht gerügt, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit „Dr. X gegen Finanzamt Y” erfolgt war. Vor diesem Hintergrund begegnet die vom FG vorgenommene Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass nur der Kläger Klage erhoben hat, keinen Bedenken.

b) Auch die übrigen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Das FG hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass die Steuervergünstigung aus der Veräußerung eines Bruchteils des Gesellschaftsanteils des Klägers nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) schon deshalb zu versagen sei, weil die zweistufige Gründung einer Sozietät einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO) darstelle. Ferner hat das FG die Anwendung der vom Kläger begehrten Steuerermäßigung auch deshalb abgelehnt, weil bei der Gesellschaftsanteilsveräußerung nicht gleichzeitig ein entsprechender Bruchteil des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens übergegangen sei. Ist das Urteil des FG —wie im Streitfall— auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 143/06, juris, und vom III B 138/06, BFH/NV 2007, 2131, jeweils m.w.N.).

Da im Streitfall wegen der Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen kein Zulassungsgrund vorliegt, ist ein Eingehen auf die Rügen zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO entbehrlich.

aa) Die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ist nicht gegeben.

Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; , BFH/NV 2005, 1329). Insbesondere darf das FG die Verfahrensbeteiligten mit seiner Entscheidung auch nicht überraschen; eine Überraschungsentscheidung liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Gesichtspunkte herausstellt, die bisher nicht im Vordergrund standen. Die —fachkundigen— Prozessparteien müssen grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (, BFH/NV 2005, 1355, m.w.N.).

Soweit der Kläger behauptet, das FG habe die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung, der Kläger sei wirtschaftlicher Eigentümer der Praxisumbauten gewesen, in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht erwähnt, liegt darin keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Denn die Rechtsfrage, ob die Praxisumbauten als wesentliche Betriebsgrundlage zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers gehörten, stand im Mittelpunkt des Klageverfahrens. Die vom FG vorgenommene Zuordnung der Praxisumbauten unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist bei Wirtschaftsgütern, die nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Freiberuflers stehen, nahe liegend (vgl. , BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741); darauf können und müssen sich die fachkundig vertretenen Beteiligten auch ohne entsprechende vorherige Hinweise einstellen und vorbereiten.

bb) Auch die vom Kläger im Zusammenhang mit der Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht gegeben.

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. Beschlüsse vom VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).

Der Kläger misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob Umbaumaßnahmen, die ein Gewerbetreibender auf fremdem Grund und Boden vornimmt und die bei ihm steuerlich aktivierungspflichtig sind, stets dann wesentliche Betriebsgrundlagen sind mit der Folge, dass ihre Zurückhaltung im Fall einer Veräußerung des Betriebes/Teilbetriebes des Gewerbetreibenden/Freiberuflers (bis 2001: oder von Mitunternehmeranteilen an dem Betrieb) einer Steuerprivilegierung des Veräußerungsgewinns nach § 18 Abs. 3, § 16, § 4 EStG entgegenstehen, wenn das Unternehmen des Gewerbetreibenden/Freiberuflers in den von Umbaumaßnahmen betroffenen Räumlichkeiten betrieben wurde.

Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Denn der BFH hat bereits geklärt, dass die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat, auch im Bereich der Betriebsveräußerung und -aufgabe gelten. Er hat entschieden, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt, auf die funktional-quantitative Betrachtungsweise abzustellen ist. Hiernach handelt es sich bei einem Bürogebäude um eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet (vgl. , BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176, m.w.N.). Das FG hat die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage unter Anwendung dieser Rechtsprechung entschieden. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Soweit der Kläger geltend macht, er habe hinsichtlich der Bauten auf fremdem Grund und Boden keine Rechtsposition inne gehabt, die er anteilig auf den Erwerber habe übertragen können, berücksichtigt er nicht die Rechtsauffassung des FG, der zufolge er der wirtschaftliche Eigentümer dieser Bauten war. Er wendet sich damit letztlich gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des FG, was nicht zur Revisionszulassung führen kann. Dass wirtschaftliches Eigentum übertragen werden kann, ist durch den BFH geklärt (vgl. Urteil vom XI R 18/06, BFH/NV 2007, 1239).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 396 Nr. 3
BAAAC-68101