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OLG Frankfurt/M. 19.09.2007 4 U 22/07, NWB 3/2008 S. 16

Gesellschaftsrecht | Auslegung einer Patronatserklärung zugunsten Konzerntochter

Zur Bestimmung der Bedeutung und Reichweite einer Patronatserklärung, die eine Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft als der Unterstützten gewährt, kommt es darauf an, wie die begünstigte Tochtergesellschaft die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte (OLG Frankfurt/M., Urteil v. - 4 U 22/07, Der Konzern 2007 S. 755). Insofern ergibt sich aus einer mit Letter of Comfort überschriebenen Erklärung, wonach es der „Geschäftspolitik/Business policy” der Erklärenden entspreche, die Kreditwürdigkeit der Erklärungsempfängerin zu erhalten, (noch) keine grundsätzliche rechtliche Verpflichtung zur Unterstützung derselben.

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