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BGH Urteil v. - IX ZR 6/99

Gesetze: BGB § 249 A

Leitsatz

Die Frage, ob dem Mandanten dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, daß infolge eines Fehlers des rechtlichen Beraters im Ausgangsverfahren eine ihm ungünstige Entscheidung getroffen wurde, ist auf der Grundlage der damals geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Eine spätere Änderung dieser Rechtsprechung oder eine abweichende Auffassung des Regreßrichters sind in der Regel rechtlich unerheblich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 2439 Nr. 48
DB 2001 S. 329 Nr. 6
DStR 2000 S. 2051 Nr. 48
StB 2001 S. 459 Nr. 12
GAAAC-67483

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BGH, Urteil v. 28.09.2000 - IX ZR 6/99

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