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BFH 26.09.2007 I B 53, 54/07, StuB 1/2008 S. 40

Zugriff des FA auf digitalisierte Daten im Rahmen einer Außenprüfung

(1) Der Stpfl. ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. (2) Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gem. § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u. a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Stpfl. ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben (Bezug: § 140, § 147 Abs. 1, 2, 5, 6, § 199, § 200 Abs. 1 Satz 2 AO).

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