ErbbauRG § 39

VI. Schlussbestimmungen

§ 39 Gebühren und Steuern [1]

Erwirbt ein Erbbauberechtigter aufgrund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurechte belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.

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WAAAC-65421

1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. 25. 4. 2006.