ErbbauRG § 26

V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall

1. Beendigung

a) Aufhebung

§ 26

1Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

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WAAAC-65421