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KSR Nr. 12 vom Seite 11

Unterlassene Verzinsung des Verlustausgleichsanspruch gefährdet Organschaft nicht

BMF-Schreiben klärt Folgen aus BGH-Urteil

Ralf Martin

Der Verlustausgleichsanspruch i. S. des § 302 AktG entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags und wird sofort fällig. Ein Verstoß gegen die Verzinsungspflicht nach § 352 ff. HGB stellt zwar steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, diese ist jedoch für die Wirksamkeit der Organschaft unschädlich.

Fälligkeit des Anspruchs auf Verlustübernahme

Mit Urteil v. - II ZR 120/98 (HFR 2000 S. 604), zuletzt bestätigt durch Urteil v. - II ZR 361/02 NWB TAAAB-98049, hat der BGH entschieden, dass der Anspruch aus einem Gewinnabführungsvertrag zur Übernahme des Verlustes i. S. des § 302 AktG zum Bilanzstichtag nicht nur entsteht, sondern entgegen bisheriger Literaturmeinung auch fällig ist. Der Zeitpunkt der Bilanzfeststellung ist nicht maßgeblich. Dies leitet der BGH aus dem Zweck des § 302 AktG ab, das beherrschte Unternehmen, seine Gesellschafter und insbesondere auch dessen Gläubiger zu schützen. Denn wäre der Verlustausgleichsanspruch erst mit Feststellung der Jahresbilanz des beherrschten Unternehmens fällig, könnte die Zahlungsverpflichtung des herrschenden Unternehmens durch Einflussnahme auf den Feststellungszeitpunkt des Jahresabschlusses hinausgezögert werden. Somit ist der Verlustausgleichsanspruch mit Ablauf des letzten Tags des Geschäftsjahrs fällig u...

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