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BBEV Nr. 12 vom Seite 382

Bank darf Erbschein verlangen

Praxisfolgen des

von Uwe Schelske, Hildesheim

Bei der Abwicklung von Bankgeschäften ist die Erbfallbearbeitung fast alltäglich. Kreditinstitute sind dabei u. a. verpflichtet zu prüfen, wer gem. § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Kunden geworden ist. Die Erbenstellung kann durch die Vorlage verschiedener Dokumente nachgewiesen werden. Der NWB CAAAC-05686 einen Grundsatz zum Erbnachweis bestätigt: Der Erbe ist nicht generell verpflichtet, sein Erbrecht durch Erbschein nachzuweisen. Eine solche Pflicht ergibt sich aber regelmäßig aus den AGB der Kreditinstitute. Der folgende Beitrag erläutert das Urteil und klärt im Bankalltag immer wieder auftretende Missverständnisse.

I. Möglichkeiten des Erbnachweises

Leistet das Kreditinstitut an den falschen Erben, hat es seine Verpflichtungen nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) und muss nochmals leisten. Daher prüft das Kreditinstitut die Gesamtrechtsnachfolge sorgfältig.

Der Erbe kann zum Nachweis der Rechtsnachfolge

  1. ein vom Amtsgericht eröffnetes Testament vorlegen, d. h. entweder ein privatschriftlich erstelltes (§ 2247 Abs. 1 BGB) oder ein öffentliches Testament (§ 2232 BGB), oder

  2. einen Erbschein (§ 2353 BGB) präsentieren.

Wegen des mit dem Erbschein verbundenen öffentlichen Glaubens in Bezug auf die Richtigk...

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