WpHG § 37e

Abschnitt 8: Finanztermingeschäfte [1] [2]

§ 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [3] [4]

1Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden. 2Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1 und der §§ 37g und 37h sind die Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 und Optionsscheine.

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[TAAAC-63371]

1Anm. d. Red.: Abschnitt 8 eingefügt gem. Gesetz v. 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 101 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 8 mit Wirkung v. zu Abschnitt 13.

3Anm. d. Red.: § 37e i. d. F. des Gesetzes v. 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330) mit Wirkung v. 1. 11. 2007.

4Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 102 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird der bisherige § 37e mit Wirkung v. zu § 99 und in Satz 2 wird die Angabe „§§ 37g und 37h“ durch die Angabe „§§ 100 und 101“ und werden die Wörter „Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „derivativen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 3“ ersetzt.