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StuB Nr. 21 vom Seite 822

Keine Konsequenzen bei Verstößen gegen die Offenlegungsverpflichtung für Jahres- bzw. Konzernabschlüsse bis 2005?

Anmerkungen zum Beschluss des LG Bayreuth vom 23.7.2007 – 13 KH T 2/07

von WP/StB Clemens Willeke, Bergisch Gladbach und WP/StB Ahmad Sultana, Dortmund
Kernthesen
  • Für eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses für 2005 (oder früher) und der weiteren offen zu legenden Unterlagen nach dem fehlt nach Ansicht des LG aufgrund der durch das EHUG ersatzlos gestrichenen Vorschrift des § 140a FGG eine Ermächtigungsnorm.

  • Die durch das EHUG neu geschaffene Norm, § 335 HGB, ist erst auf Offenlegungen für nach dem beginnende Geschäftsjahre anwendbar.

  • Nach dieser Gerichtsentscheidung kann die Offenlegung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von 2005 oder früher nebst den weiteren offen zu legenden Unterlagen nach der bestehenden Rechtslage nicht mehr durchgesetzt werden.

Nach § 325 HGB i. d. F. des EHUG haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bzw. von sog. KapCo-Gesellschaften i. S. des § 264a HGB Jahres- bzw. Konzernabschlüsse sowie die sonstigen offenlegungspflichtigen Unterlagen für nach dem beginnende Geschäftsjahre zentral beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in (grundsätzlich) elektronischer Form einzureichen. Bei Verstößen werden die Unternehmen bzw. deren gesetzlichen Vertreter nunmehr von Amts wegen unter Androhung ein...

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