BFH Beschluss v. - VI B 146/05

Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Arbeitslohn

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist, was die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags betrifft, unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht die Berufung auf einen vermeintlichen Verfassungsverstoß ohne inhaltlich nähere Begründung desselben nicht aus (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 47/02, BFH/NV 2003, 1189; vom VI B 164/02, BFH/NV 2004, 1664; vom IV B 144/04, BFH/NV 2006, 971, und vom IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283). Eine derartige Begründung ist im Streitfall zum Solidaritätszuschlag nicht erfolgt. Im Übrigen ist der letzte Bescheid zum angefochtenen Streitjahr im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1708/06 gegen den (BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692) vorläufig ergangen.

Es besteht auch kein Klärungsbedarf hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Arbeitnehmeranteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. hierzu zuletzt , BFH/NV 2006, 49; , BStBl II 2007, 579, sowie zur Einordnung als Sonderausgabe , BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Vielmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass der Arbeitgeber zur Finanzierung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags den Arbeitnehmeranteil aus dessen zu versteuerndem Arbeitslohn entnehmen kann. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Versicherungsschutz des Arbeitnehmers —wie dessen andere Einkommensverwendungen— grundsätzlich aus seinem versteuerten Einkommen erbracht wird und dass folgerichtig die Verschaffung von solchem Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitslohn darstellt. Dies gilt nicht nur für Ausgaben, mit denen eine im Wege der Privatautonomie vereinbarte Zukunftssicherung finanziert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), sondern auch für die gesetzliche Sozialversicherung (zuletzt , BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, unter II. 2. a). Inwieweit Besonderheiten beim Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestehen, kann dahinstehen, da ein solcher im Streitfall nicht zu beurteilen ist (vgl. hierzu , BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34). Ebenfalls nicht einschlägig ist die Rechtsprechung zu dem für die Gewährung von Kindergeld bzw. eines Kinderfreibetrages maßgebenden Jahresgrenzbetrags, bei dem Arbeitnehmeranteile des Kindes, die für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen, nicht bei den Einkünften des Kindes erfasst werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2283 Nr. 12
OAAAC-60075