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BGH 19.09.2007 VIII ZR 6/07, NWB 40/2007 S. 313

Mietrecht | Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz verspäteter Modernisierungsmitteilung

Modernisierungsmaßnahmen hat der Vermieter dem Mieter mindestens drei Monate vor deren Beginn mitzuteilen (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese dreimonatige Ankündigungsfrist dient dem Zweck, dem Mieter ausreichend Zeit zu geben, sich auf die beabsichtigte (Bau-)Maßnahme einzustellen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er diese dulden und die damit verbundene Mieterhöhung hinnehmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des der Mitteilung folgenden Monats (§ 554 Abs. 3 S. 2 BGB) Gebrauch machen will. Unterbleibt die Ankündigung, zieht dies eine Verschiebung des Beginns der Mieterhöhung um sechs Monate nach sich (§ 559b Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine verspätete Mitteilung hat jedoch nicht den Ausschluss des Rechts des Vermieters zur Folge, die Miete nach einer Modernisierung gemäß §§ 559 ff. BGB zu erhöhen (). Zweck der An...

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