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StuB 18/2007 S. 716

Werbung der überörtlichen Sozietät mit Zusatzqualifikation ihrer Mitglieder

Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte” als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt nur voraus, dass mehrere ihrer Mitglieder Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind ( NWB WAAAC-49581). Verwende eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, müsse sie allerdings dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds nennen. Hier gehörten der beklagten Sozietät Fachanwälte für verschiedene Fachgebiete an, von denen jedoch keiner am Standort der Klage tätig war. Die Rec...

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