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Verwaltungsrecht; | Amtshaftung für Kfz-Unfall
Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Pkw seiner - privatrechtlich organisierten - Dienststelle schuldhaft einen Verkehrsunfall, so haftet hierfür (auch) die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG). Reguliert ein Kfz-Haftpflichtversicherer den Schaden (unter Zahlung eines Schmerzensgeldes), so entsteht dadurch keine Ausgleichspflicht des Staates gegenüber der Versicherung. Eine Entlastung der Haftpflichtversicherung liegt außerhalb des Regelungszwecks der Amtshaftung und insbesondere der Haftungsverlagerung nach Art. 34 Satz 1 GG (, NZV 2001, 212).