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Finanzbehörde Hamburg 17.08.2007 51 - S 0229 - 011/06, NWB direkt 38/2007 S. 2

Änderung des § 93 AO durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Bei Abrufersuchen anderer Behörden, die vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 gestellt und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt worden sind, ist wie folgt zu verfahren: Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 8 AO a. F., die bei Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 noch den Finanzämtern vorliegen, sind an die ersuchende Behörde mit dem Hinweis auf die Gesetzesänderung zurückzusenden. Bei den Ersuchen, die bereits an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet wurden, hat das Bundeszentralamt für Steuern zu prüfen, ob auch nach § 93 Abs. 8 AO n. F. ein Kontenabruf zulässig ist. Ist er zulässig, kann der Kontenabruf vorgenommen und das Ergebnis unmittelbar der ersuchenden Behörde mitgeteilt werden. Ist es nicht mehr zulässig, ist es an die ersuchende Behörde zurückzusend...

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