OFD Hannover - S 0323 - 32 - StO 142

Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen nicht rechtzeitiger Abgabe von Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§ 152 Abs. 4 AO)

1. Bemessungsgrundlage

Der Verspätungszuschlag ist nach den steuerlichen Auswirkungen zu bemessen, die die aufgrund der Erklärung vorzunehmende gesonderte Feststellung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO) hat. Die Auswirkungen sind in Anlehnung an die zur Streitwertbemessung entwickelten Grundsätze zu schätzen.

Grundlage für die Bemessung des Zuschlags ist danach:

1.1 Bei Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) des Gewinns (der Einkünfte) ein Betrag von


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• 25 % bei Einkünften bis (einschl.)
25.000,00 EUR
• 30 % bei Einkünften bis (einschl.)
125.000,00 EUR
• 35 % bei Einkünften bis (einschl.)
250.000,00 EUR
• 40 % bei Einkünften von mehr als
250.000,00 EUR

Soweit nach § 35 EStG begünstigte (gewerbliche) Einkünfte festzustellen sind, ist ein pauschaler Abschlag i. H. v. 5 % geboten. [1]

Bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO ist die steuerliche Auswirkung bei Festsetzung des Verspätungszuschlags ebenfalls nach den Grundsätzen zum Streitwert zu schätzen. Insoweit gilt dasselbe wie bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen.

Wird gegen den Verspätungszuschlag Einspruch eingelegt und ist die Erteilung einer Einspruchsentscheidung erforderlich, ist die Höhe des Verspätungszuschlags anhand der tatsächlichen Auswirkung zu bemessen. [2]

Eine Erhöhung kommt aber nicht in Betracht.

Steht fest, dass die Feststellungserklärung zu einer Steuerfestsetzung von 0,00 EUR führt, so ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht zulässig. [3] Bei Feststellungsbescheiden über negative Beträge ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen.

1.2 Bei Erklärungen

1.2.1 zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts für Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke, Betriebsgrundstücke) für Zwecke der Grundsteuer (§ 28 BewG) ein Betrag von 6 % des festgestellten Einheitswerts, [4]

1.2.2 zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 138 Abs. 6 BewG):

  1. bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000,00 EUR: 10 % des festgestellten Grundbesitzwerts

  2. bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000,00 EUR: 20 % des festgestellten Grundstückswerts

  3. bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten: 25 % des festgestellten Grundstückswerts [5]

1.2.3 zur gesonderten Feststellung bei der Körperschaftsteuer (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, § 37 Abs. 2 Satz 4 KStG, § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) ist von einem Streitwert von 5.000,00 EUR auszugehen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).

1.3 Den Fällen der Nr. 1.2.1 liegt eine mehrjährige Wirkungsweise des Einheitswerts zugrunde. Steht fest, dass der Feststellungsbescheid im Einzelfall wegen einer folgenden Fortschreibung oder Hauptfeststellung nur eine kürzere Geltungsdauer hat, so ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu ermäßigen.

1.4 Von der ermittelten Bemessungsgrundlage können bis zu 10 %, höchstens jedoch 5.000,00 EUR als Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Insoweit tritt eine gewisse Beschränkung der Höhe nach ein. [6] Nur bei festgestellten nicht abgeschöpften Zinsvorteilen, die sich aus den Folgebescheiden ergeben müssen, kann ein höherer Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

1.5 Besteht die steuerliche Auswirkung in einer Steuerminderung, weil ein Verlust festgestellt oder der Einheitswert im Falle einer Wertfortschreibung herabgesetzt worden ist, so ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen.

2. Festsetzungsverfahren

Die Feststellungserklärung ist in den Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO von den Feststellungsbeteiligten und den in § 34 AO bezeichneten Personen abzugeben (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AO). Jede dieser Personen ist zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit (§ 181 Abs. 2 Satz 3 AO). Obwohl in diesen Fällen mehrere Personen erklärungspflichtig sind, ist bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung nur die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zulässig. Bei der Entscheidung über die Person des Schuldners hat das Finanzamt aus dem Kreis der Erklärungspflichten eine sachgerechte Auswahl zu treffen. In der Regel soll der Verspätungszuschlag gegen denjenigen festgesetzt werden, der gegenüber dem Finanzamt in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten hervorgetreten ist. [7] Von der Möglichkeit, den Verspätungszuschlag gegen alle Erklärungspflichten als Gesamtschuldner festzusetzen, soll nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.

Der Verspätungszuschlag ist bei der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes gegen den erklärungspflichtigen Eigentümer festzusetzen.

Die Verbindung der Festsetzung des Verspätungszuschlags mit dem Feststellungsbescheid ist nach § 152 Abs. 3 und 4 AO nicht zwingend vorgeschrieben und wegen der Besonderheiten des Feststellungsverfahrens auch nicht zweckmäßig. Der Zuschlag ist deshalb mit gesondertem Bescheid festzusetzen.

Hierfür ist der Vordruck AO (S) 6 zu verwenden, der als StarOffice-Vorlage unter „Abgabenordnung_OFD” aufgerufen werden kann.

3. Kassenmäßige Behandlung

Hinweis auf Fach 3 Teil 6 DA-ADV

OFD Hannover v. - S 0323 - 32 - StO 142

Fundstelle(n):
StBW 2007 S. 9 Nr. 21
TAAAC-57737