UStR 147. (Zu § 8 UStG (§ 18 UStDV))

Zu § 8 UStG (§ 18 UStDV)

147. Buchmäßiger Nachweis

(1)  1Der buchmäßige Nachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. 2Hierzu gelten die Ausführungen zu den Ausfuhrlieferungen entsprechend (vgl. Abschnitt 136 Abs. 1 bis 4).

(2)  1Der Unternehmer soll nach § 18 UStDV neben den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten Angaben auch aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist. 2Es genügt der Hinweis auf Urkunden, z.B. auf ein Schiffszertifikat, oder auf Belege, wenn sich aus diesen Unterlagen der Zweck eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. 3In Zweifelsfällen kann der begünstigte Zweck durch eine Bestätigung desjenigen, bei dem er verwirklicht werden soll, nachgewiesen werden. 4Soll der begünstigte Zweck bei einem Dritten verwirklicht werden (vgl. Abschnitt 145 Abs. 1 und Abschnitt 146 Abs. 1), sollen auch der Name und die Anschrift dieses Dritten aufgezeichnet sein.

(3)  1Bei Reihengeschäften können ausländische Unternehmer in der Reihe den buchmäßigen Nachweis in der Regel nicht im Geltungsbereich der UStDV erbringen. 2In diesen Fällen ist zur Vermeidung von Unbilligkeiten das Fehlen des Nachweises nicht zu beanstanden.

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JAAAC-53796