Bundesmninisterium der Finanzen - IV C 8 - S 2498/07/001

Bekanntmachung des Vordruckmusters für den Zulageantrag Entsendung

Nach § 95 Abs. 3 Satz 3 EStG sind die Zulagen für die Kalenderjahre der Entsendung/Zuweisung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das Vordruckmuster für den Zulageantrag Entsendung wird hiermit bekannt gemacht.

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Das Vordruckmuster darf maschinell hergestellt werden, wenn es sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Zulageantrags Entsendung paginieren, kontrastärmere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Zulageanträge Entsendung brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:

  1. Unter der Überschrift „Zulageantrag Entsendung” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.

  2. Der Anbieter kann unter Abschnitt D den Text für eine Bevollmächtigung des Anbieters durch den Anleger für die Inanspruchnahme des Dauerzulageantragsverfahrens ergänzen. Das Feld ist optional.

Bundesmninisterium der Finanzen v. - IV C 8 - S 2498/07/001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
WAAAC-53167