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OLG Celle 08.02.2007 8 U 199/06, NWB 33/2007 S. 262

Straßenverkehrsrecht | Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Schlagloch

Kommt es zur Beschädigung eines Pkw beim Durchfahren eines 20 cm tiefen Schlaglochs auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße einer Großstadt und ist die Straße bereits seit Jahren in einem schlechten Erhaltungszustand, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vor, wenn für den betroffenen Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bestand und (allerdings nicht unmittelbar an der Unfallstelle) Schilder mit dem Hinweis „Schlechte Wegstrecke” bzw. „Straßenschäden” aufgestellt waren. Der Geschädigte muss sich in diesen Fällen wegen des auch für ihn erkennbar schlechten Straßenzustands ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen (OLG Celle, Urteil v. - 8 U 199/06).

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