MV § 8

2. Teil: Mitteilungen

§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen [1] [2]

(1) 1Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen. 2Sie sind für jeden Betroffenen getrennt zu erstellen. 3Sie können auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesen Fällen bedarf das Verfahren der Zustimmung der obersten Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilende Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. 4Eine Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren findet nicht statt.

(2) 1In Mitteilungen über Zahlungen sind die anordnende Stelle, ihr Aktenzeichen, die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma), die Anschrift des Zahlungsempfängers und, wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum, der Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), die Höhe der Zahlung, der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung anzugeben. 2Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.

(3) 1In Mitteilungen über Verwaltungsakte sind die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, das Aktenzeichen und das Datum des Verwaltungsakts sowie Gegenstand und Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung und die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma), die Anschrift des Beteiligten und, wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum anzugeben. 2Die Mitteilungspflicht kann auch durch die Übersendung einer Mehrausfertigung oder eines Abdrucks des Bescheids erfüllt werden. 3In diesem Fall dürfen jedoch nicht mehr personenbezogene Daten übermittelt werden, als nach Satz 1 zulässig ist.

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ZAAAC-51815

1Anm. d. Red.: § 8 Abs. 2 und 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3848) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v. (BGBl I S. 2449) und Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v. (BGBl I S. 67) wird § 8 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
§ 8 Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen
(1) 1Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 2Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben auch folgende Angaben zu übermitteln:
 1. bei Mitteilungen über Zahlungen:
  a) der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs,
  b) die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
  c) der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird,
  d) das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung sowie
  e) bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.
 2. bei Mitteilungen über Verwaltungsakte der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.
3Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.
(2) 1Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 2Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens vierteljährlich zu übermitteln.
(3) 1Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung verzichten. 2In diesem Fall sind die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden.“