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BFH 21.03.2007 V R 32/05, StuB 15/2007 S. 595

Umsatzsteuer | Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993 ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 steuerbar, aber gem. § 5 UStG 1993 steuerfrei sind (Bezug: § 3 Abs. 8 UStG 1993; Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Grundlage für § 3 Abs. 8 UStG 1993 (Leistungsort im Inland) ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wonach gem. Art. 21 derjenige die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr schuldet, der als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird. Das tatsächliche Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie.

– erl –

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