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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 2 V 126/06

Gesetze: UStG 1999 § 4 Nr. 14, UStG 1999 § 4 Nr. 15, UStG 1999 § 4 Nr. 18, UStG 1999 § 4 Nr. 23, UStG 1999 § 4 Nr. 25, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, SGB VIII § 17, SGB VIII § 20, SGB VIII § 27 , SGB VIII § 28, SGB VIII § 31, SGB VIII § 34

Umsatzsteuerbefreiung für die von einer selbstständigen Familienpflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt erbrachten und mit dem Jugendamt abgerechneten Leistungen

Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die nach § 4 UStG nicht steuerbefreiten Leistungen einer freiberuflichen Familienpflegerin mit 10 bis 13 Arbeitnehmern unmittelbar nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, h und i der 6. EG-Richtlinie (zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom ) steuerbefreit sind, wenn die Familienpflegerin in Abstimmung mit dem Jugendamt als dem für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Leistungsträger u.a.

  • Leistungen im Rahmen der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) sowie Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) erbringt,

  • Umsätze aus der vollzeitigen Unterhaltung und Betreuung einer therapeutischen Wohngemeinschaft (Heimerziehung, § 34 SGB VIII) sowie aus stundenweiser Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener im Rahmen der Wohnform „Betreutes Wohnen” (§ 34 SGB VIII) erzielt,

  • an Schulen pädagogische Hilfestellung bei auffälligem Verhalten von Kindern, das auf Erziehungsprobleme im Elternhaus hindeutet (Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII), leistet,

  • in gerichtlichen Scheidungsverfahren Verfahrenspfleger zur Verfügung stellt, die dem Familiengericht Grundlagen für Sorgerechtsentscheidungen liefern (§ 17 Abs. 2 SGB VIII),

  • in Abstimmung mit dem Jugendamt Trainingskurse für gewaltbereite Jugendliche zum gewaltfreien Verhalten in konfliktgeladenen Situationen durchführt (Jugendsozialarbeit i. S. des § 13 Abs. 1 SGB VIII) und wenn sämtliche Leistungen mit dem Jugendamt abgerechnet werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1391 Nr. 21
DStRE 2007 S. 1391 Nr. 21
RAAAC-48362

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 26.03.2007 - 2 V 126/06

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