BFH Beschluss v. - IX S 9/06 (PKH)

Prüfungsumfang im höheren Rechtszug

Gesetze: FGO § 142

Instanzenzug:

Gründe

I. Das der Klage der Antragstellerin, Klägerin und Revisionsbeklagten (Antragstellerin) gegen die Rückforderung der zunächst gewährten Eigenheimzulage ab 1998 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Auf die dagegen vom Antragsgegner, Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom die Revision zugelassen.

Für das Beschwerdeverfahren und nunmehr unter dem Az. IX R 38/06 fortgesetzte Revisionsverfahren (vgl. § 116 Abs. 7 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Dazu reichte sie die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” mit Anlagen ein.

II. Der Antrag auf PKH hat Erfolg.

In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn —wie hier— der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 der ZivilprozessordnungZPO—; vgl. (PKH), BFH/NV 2005, 2020).

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin rechtfertigen die Gewährung von PKH. Sie hat eine zeitnahe Erklärung über ihre Verhältnisse nach amtlichem Vordruck (vgl. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) vorgelegt. Aus ihr ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1345 Nr. 7
LAAAC-46945