BFH Beschluss v. - IX B 169/06

Verzinsung nach § 236 AO nur für rechtshängig gewesene Erstattungsansprüche

Gesetze: AO § 236

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die Erstattungsbeträge der zum Ruhen gebrachten und unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus dem Revisionsverfahren IX R 88/97 erledigten Einspruchsverfahren nicht gemäß § 236 der Abgabenordnung zu verzinsen sind. Eine solche Verzinsung kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand von beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) ruhenden Einspruchsverfahren waren, ist nicht möglich (vgl. dazu im Einzelnen , BFH/NV 1988, 619). Die vom Kläger und Beschwerdeführer in seiner Nichtzulassungsbeschwerde benannten FG- und BFH-Urteile betreffen —wie das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt— dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1267 Nr. 7
DAAAC-45792