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infoCenter (Stand: Mai 2023)

Einheitsbilanz

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Definition

Unter dem Begriff Einheitsbilanz versteht man eine einheitliche Handels- und Steuerbilanz, die sowohl den handels- als auch den steuerrechtlichen Anforderungen genügt.

Korrekturen der Einheitsbilanz, die sich für Ausschüttungszwecke ergeben (insb. § 268 Abs. 8 HGB), sind außerbilanziell darzustellen, ebenso wie außerbilanzielle steuerliche Korrekturen (z. B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG oder § 8b Abs. 3 KStG sowie steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG oder § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 KStG).

2. Grundlagen und Entwicklung der Einheitsbilanz

2.1. Grundlagen

Basis für die Umsetzung einer Einheitsbilanz ist das Maßgeblichkeitsprinzip bzw. dessen Ausgestaltung. Der gewerbetreibende Buchführungspflichtige oder freiwillig buchführende Steuerpflichtige hat das für handelsbilanzielle Zwecke den GoB entsprechende Betriebsvermögen auch in der Steuerbilanz anzusetzen, es sei denn, zwingende steuerliche Bilanzierungs- und Bewertungsnormen stehen dem Ansatz entgegen oder im Rahmen der Ausübung steuerlicher Wahlrechte wird oder wurde ein vom Handelsrecht abweichender Ansatz gewählt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz EStG). Zu den Grenzen der Einheitsbilanz siehe im Einzelnen Abschnitt 3.

Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit wirkt dem Gedanken der Einheitsbilanz entgegen, so dass bei Vorliegen eines entsprechenden Tatbestands zwei Bilanzen, ggf. mit Überleitungsrechnungen, zu erstellen sind.

2.2. Entwicklung der Einheitsbilanz

Bei der Umsetzung der 4. EG-Richtlinie (Bilanzrichtlinie) durch das BiRiLiG 1985 in das HGB wurde in Verbindung mit dem Einkommensteuerrecht der Versuch unternommen, die Aufstellung einer Einheitsbilanz zu ermöglichen.

In der sich unmittelbar anschließenden Folgezeit wurde zunächst versucht, eine weitgehende Annäherung von Handels- und Steuerbilanz zu erzielen, indem handelsrechtliche Grundsätze im Steuerrecht verankert wurden (z. B. Zulassung der Lifo-Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Ab 1990 und zunehmend ab 1997 entstanden gegenläufige Tendenzen aus fiskalischen Gründen (z. B. eingeleitet mit Einschränkungen bei der Bildung von Rückstellungen anlässlich eines Dienstjubiläums und fortgeführt mit dem Verbot der Bildung von Rückstellungen für Drohverluste nach § 5 Abs. 4 bzw. 4a EStG).

Eine verstärkte Abkehr von der Einheitsbilanz entstand durch das StEntlG 1999/2000/2002 durch zahlreiche Durchbrechungen der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz.

Folgende Änderungen ergaben sich durch das BilMoG: Die umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuer- für die Handelsbilanz wurde aufgehoben (§ 247 Abs. 3 HGB a. F.; § 254 HGB a. F.; § 273 HGB a. F.), welche im Interesse einer Einheitsbilanz auch die Übernahme ausschließlich steuerrechtlich motivierter Bilanz- und Wertansätze ermöglichte (z. B. steuerliche Sonderabschreibungen, steuerliche Sonderposten). Außerdem wurde das Maßgeblichkeitsprinzip in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG deutlich modifiziert durch vom Handelsrecht unabhängige Ausübung steuerlicher Wahlrechte in der Steuerbilanz.

3. Grenzen der Einheitsbilanz

Eine generelle Einschränkung des Maßgeblichkeitsprinzips ergibt sich aufgrund dessen ausschließlicher Anwendung auf Vermögensgegenstände und Schulden bzw. Wirtschaftsgüter. Dies bedeutet, dass eine Anwendung auf Bilanzierungshilfen und Sonderposten (u. a. latente Steuern) stets ausscheidet.

3.1. Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz

Abb. 1: Rolle des Maßgeblichkeitsprinzips nach Erstanwendung des BilMoG

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