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BBK Nr. 10 vom Seite 545 Fach 13 Seite 5006

Planmäßige Abschreibungen im Handels- und Steuerrecht

Abschreibung immaterieller Wirtschaftsgüter

Hans Walter Schoor

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht körperliche Gegenstände in Form von Rechten oder Werten. Sie dürfen als Anlagevermögen nur aktiviert werden, wenn sie käuflich erworben oder in das Betriebsvermögen eingelegt, nicht aber, wenn sie vom Unternehmer selbst geschaffen worden sind. Des Weiteren muss ihr Wert im Laufe der Zeit tatsächlich abnehmen. Zur steuerlichen Behandlung von immateriellen Wirtschaftsgütern gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, was beweist, dass es sich um einen streitanfälligen Fragenkomplex handelt. S. 546

I. Einführung

Dieser Beitrag setzt die Reihe zur Abschreibung fort. Den Auftakt bildete in Heft 17/2005 der Aufsatz zu den abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern, zur AfA-Berechtigung und buchtechnischen Behandlung (BBK F. 13 S. 4773). Zur Bemessungsgrundlage der AfA und zum Abschreibungsplan und -zeitraum siehe BBK 12/2006 F. 13 S. 4869. Der Aufsatz in BBK 18/2006 F. 13 S. 4903 befasst sich mit den verschiedenen Abschreibungsmethoden; der Beitrag in BBK F. 13 S. 4979 (Heft 3/2007) hat praxisrelevante Detailfragen zum Inhalt. Weitere Aufsätze zu den steuerrechtlichen Sonderabschreibungen und zur AfA bei Gebäuden werden folgen.

Der handelsrechtliche Begriff BStBl 2000 II S. 632BStBl 1997 II S. 808

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