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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 1783/03

Gesetze: AO § 235, AO § 367, AO § 370 Abs. 1, BGB § 133, BGB § 157, FGO § 44, FGO § 96

Auslegung eines Einspruchsschreibens und ausreichender Vorsatz bei der Steuerverkürzung

Leitsatz

  1. Soll der von einem Ehegatten eingelegte Einspruch auch Wirkung für den anderen Ehegatten haben, so muss der den Einspruch einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er dies auch im Namen des anderen Ehegatten tut.

  2. Ein Einspruchsschreiben, das im Kopf nur den Namen eines Ehegatten enthält, nur von diesem unterschrieben und ausschließlich in der Ich-Form abgefasst ist, ist nur als Einspruch des einen Ehegatten auszulegen.

  3. Interne Vorgänge, wie die Absprache, über das Tätigwerden des einen Ehegatten, sind für Außenstehende nicht erkennbar und bringen demzufolge nicht zum Ausdruck, dass auch der andere Ehegatte Einspruch einlegt.

  4. Der Antrag auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist in den Klageantrag auf Aufhebung des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung enthalten, wenn das Finanzamt wegen Nichteinlegung eines Einspruchs keine Einspruchsentscheidung hätte erlassen dürfen.

  5. Vorsatz zur Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Täter die konkrete steuerliche Pflicht und die genaue Steuerart kennt, dabei reicht es aus, wenn er den Bedeutungsgehalt der Norm aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst hat.

  6. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, dass derjenige, der über großes Vermögen verfügt, auch von der Steuerpflichtigkeit seines Vermögens weiß.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 952
PAAAC-44281

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.10.2006 - 3 K 1783/03

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