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Ausbildungsrecht; | Suspendierung des Inkrafttretens des Altenpflegegesetzes
Das im Wege der einstweiligen Anordnung das für den vorgesehene Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes vorläufig suspendiert. Selbst wenn eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 GG für den Erlass des Altenpflegegesetzes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG: andere Heilberufe) zu bejahen wäre, stellt sich weiter die Frage, ob eine bundeseinheitliche Regelung gem. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich ist. Hierfür ist im Hauptsacheverfahren die verfassungsrechtlich bedeutsam und bislang noch nicht entschiedene Frage zu klären, in welche Richtung und in welchem Umfang die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung vom BVerfG überprüft werden kann.