BFH Beschluss v. - VI B 96/06

Betätigungsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer bei mehreren Erwerbstätigkeiten

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5

Instanzenzug:

Gründe

Die rechtzeitig eingegangene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da Zulassungsgründe nicht dargelegt worden sind (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff.). Das gilt im Übrigen auch für die zusätzlichen Begründungsteile, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen sind und die schon deshalb für sich gesehen eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können.

Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob sich der Erwerbsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer befunden hat, wenn der Steuerpflichtige mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist (, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771, und vom IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; BFH-Beschlüsse vom VI B 2/05, BFH/NV 2005, 2209; vom VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088). In diesen Fällen kann der Umstand, dass eine der Einkunftsarten eine Vollerwerbstätigkeit darstellte, bei der sich der Erwerbsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer befunden hat, Indiz dafür sein, dass das Arbeitszimmer auch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gebildet hat. Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen. Hiergegen wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wesentlichen mit der Begründung, die Einzelfallwürdigung des FG sei unzutreffend. Indessen wird mit dem Vortrag, dass das angefochtene finanzgerichtliche Urteil rechtsfehlerhaft sei, weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz im revisionsrechtlichen Sinne ausreichend dargelegt (, BFH/NV 2007, 477).

Im Übrigen hat der Kläger weder erläutert, warum trotz der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zur Frage des Erwerbsmittelpunktes weiterer Klärungsbedarf bestehe, noch eine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet, die noch zu beantworten wäre. Der Kläger hat auch nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom XI B 140/05, BFH/NV 2007, 423, und vom XI B 19/06, BFH/NV 2007, 400) einen abstrakten Rechtssatz benannt, der das erstinstanzliche Urteil trägt, und diesem einen abstrakten Rechtssatz aus einer genau bezeichneten BFH-Entscheidung gegenübergestellt, der die Abweichung verdeutlicht. Ungeachtet dessen liegt eine Divergenz zum (BStBl II 2006, 600) nicht vor, weil das FG weder davon ausgegangen ist, dass die Tätigkeiten des Klägers als Referendar in- und außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers qualitativ gleichwertig gewesen seien, noch hatte es angenommen, dass Aufwendungen für die Einrichtung eines erst später beruflich zu nutzenden Arbeitszimmers zu beurteilen seien.

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—) kann erfolgen, wenn das Urteil des FG willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt , BFH/NV 2007, 475). Ein solch schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, lässt sich den Ausführungen des Klägers aber nicht entnehmen. Der Kläger hat ebenfalls keine Tatsachen dargelegt, die eine Zulassung der Revision wegen einer Überraschungsentscheidung oder wegen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht rechtfertigen könnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1131 Nr. 6
NAAAC-43356