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FG München Urteil v. - 14 K 1898/04 EFG 2007 S. 881 Nr. 11

Gesetze: UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1999 § 3EWGRL 388/77 Art. 17EWGRL 388/77 Art. 5

Vorsteuerabzug bei einem Umsatzsteuerkarussell

Leitsatz

1. Enthalten vom Lieferanten ausgestellte Rechnungen über den Bezug von Rechenprozessoren (Central Processing Unit – CPU –) als Leistungsbeschreibung die Angabe „CPU Intel Pentium III – 800, 256 KB, 133 MHz”, aus der sich damit eindeutig der Liefergegenstand erkennen lässt, scheitert der Vorsteuerabzug nicht daran, dass die Rechnungen – ungeachtet der Frage, ob dies handelsüblich ist – nicht in allen Fällen mit einer Seriennummer des Herstellers versehen sind. Ausreichend ist, dass die Angaben in den Abrechnungspapieren so eingehend und genau sind, dass sie ohne weiteres Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands zu verschaffen vermögen.

2. Die Feststellungslast, dass ein Unternehmer wissentlich an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war und ihm deswegen der Vorsteuerabzug zu verweigern ist, trägt das FA.

3. Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussels durch den Vorlieferanten der Lieferanten des Unternehmers, sog. Missing Trader, führt grundsätzlich nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Dies gilt gerade auch dann, wenn der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien des Umsatzsteuerrechts genügt.

4. Das Funktionieren eines Umsatzsteuerkarussells setzt nicht zwingend voraus, dass alle Beteiligten über ihre Teilnahme an solch einem künstlichen Karussell Bescheid wissen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 881 Nr. 11
KÖSDI 2007 S. 15621 Nr. 7
YAAAC-43147

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FG München, Urteil v. 08.02.2007 - 14 K 1898/04

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