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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Erschließungsbeiträge

Stefan Kolbe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Zur Erschließung eines Grundstücks erheben Gemeinden regelmäßig Beiträge. Für die unter das BauGB fallenden Maßnahmen müssen die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag erheben (§ 127 BauGB). Zu diesen Erschließungsanlagen gehören z. B. öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Fuß- und Wohnwege oder Parkflächen und Grünanlagen. Erschließungsbeiträge können aber auch für sonstige Anlagen aufgrund von Gemeindesatzungen erhoben werden, z. B. beim Anschluss an die Trink- und Abwasserversorgung.

1. Regelfall: Keine Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Soweit entsprechende Erschließungsbeiträge noch nicht festgesetzt wurden – dann ist allenfalls eine Verbindlichkeit auszuweisen –, kommt dem Grunde nach die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB). Eine derartige Rückstellung darf nach den allgemeinen Grundsätzen nur gebildet werden, wenn

  • das künftige Entstehen einer dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit wahrschein...

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