BGH Beschluss v. - IX ZR 284/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KO § 59 Abs. 1 Nr. 2KO § 69BGB § 823 Abs. 1BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a.F.ZPO § 270 Abs. 3 a.F.ZPO § 287 Abs. 2BetrAVG § 9 Abs. 2

Instanzenzug: LG Berlin 34 O 396/98 vom KG Berlin 2 U 1737/99 vom

Gründe

1. Nichtzulassungsbeschwerden

a) Rechtsmittel des Klägers

aa) Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und seine Behandlung im Konkurs des Dienstherrn ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kein Zulassungsgrund gegeben. Insbesondere ist das Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Einordnung dieses Anspruchs als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zu erkennen.

bb) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Feststellung einer Forderung wegen des Vorteils der privaten Nutzung des Dienstwagens zur Konkurstabelle in Höhe von lediglich 16.356,43 € angreift, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsurteil weicht in den Anforderungen an die Darlegungslast nicht von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. , WM 2005, 571, 573). Insoweit kommt es darauf an, ob ein etwaiges Bedürfnis zur Einheitlichkeitssicherung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch besteht (, WM 2003, 554; v. - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320). Das ist hier jedenfalls nach dem Urteil vom (aaO) nicht mehr der Fall. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

cc) Soweit die Beschwerde zur beantragten Feststellung einer Ausfallhaftung des Beklagten zu 1 die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, ist das Rechtsmittel ebenfalls unbegründet.

Die Zulassung der Revision kommt trotz einer möglichen Gehörsverletzung nicht in Betracht, wenn sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt, so dass es auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht (vgl. , WM 2004, 46 bis 48; Beschl. v. - X ZR 97/02, BGH-Report 2005, 1552). So liegt es auch im Streitfall. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB, welcher durch die Äußerungen des Beklagten zu 1 entstanden ist, wäre verjährt. Die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. tritt nur für die Forderungen ein, derentwegen die Vollstreckung betrieben wird. Die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahren hat demnach die Verjährung eines gegebenenfalls aus dieser Pflichtverletzung abzuleitenden Schadensersatzanspruchs nicht unterbrochen.

Die Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sind hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. , FamRZ 2004, 21; Urt. v. - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776; Beschl. v. - IX ZR 135/04, WuM 2005, 606 Ls). Die dem Kläger zur Last fallende Verzögerung der Zustellung von mindestens drei Wochen kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht; auch fehlt ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts.

b) Rechtsmittel des Beklagten zu 1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständigen Gründen die Auffassung vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht verjährt sei. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen (vgl. , WM 2006, 59, 60). Das ist indes nicht der Fall, soweit das Berufungsgericht eine Unterbrechung der Verjährung des Unterlassungsanspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch einen nach dem verhängten Ordnungsgeldbeschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren bejaht hat. Zur Nachprüfung der jedenfalls vertretbaren und auf den Einzelfall bezogenen Auffassung des Berufungsgerichts, der Verfügungsanspruch sei mit dem Unterlassungsanspruch der Hauptsache weitgehend identisch, so dass die Verjährung des gesamten Hauptsacheanspruchs unterbrochen worden sei, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.

Die vom Berufungsgericht angestellte Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beklagten zu 1 auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers lässt den Schluss auf eine grundlegende Verkennung der beteiligten Grundrechte oder ihres Schutzbereichs nicht zu. Diese Abwägung hat den tatrichterlichen Bewertungsspielraum nicht überschritten.

2. Hinweis zur zugelassenen Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

Die Rechtsmittelbegründung des Klägers vom erstrebt hierzu unter Nr. 4 bisher die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dafür dürfte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, solange keine Masseunzulänglichkeit eingetreten ist. Diese ist zwar vom Beklagten zu 2 angezeigt, vom Berufungsgericht (BU 53) aber nicht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 147, 29, 38) festgestellt worden. In zweiter Instanz hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. März 2003 Seite 11 (GA IV 185, 204 oben) bereits Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Zahlung beantragt.

3. Vergleichsvorschlag

Die Klagabweisung durch das Berufungsgericht zum Altersruhegeld hat anscheinend übersehen, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht eingetreten war (§§ 1, 1b, 7 Abs. 2, § 30f BetrAVG). Diese Ansprüche waren demnach nicht insolvenzgesichert und konnten nicht nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Träger der Insolvenzsicherung übergehen. Der Kläger blieb zu ihrer Verfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 berechtigt.

Die Ansprüche des Klägers auf Überbrückungsgeld bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und anschließendes Altersruhegeld wären nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur konkursrechtlichen Behandlung von Ruhegeldern Konkursforderung, soweit sie vor der Verfahrenseröffnung erdient worden sind, im Übrigen jedoch Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BAGE 57, 152, 157; zum entsprechenden Aufteilungsmodell bei der Altersteilzeit in der Insolvenz siehe auch BAGE 114, 13).

Eine genaue rechnerische Feststellung dieser Ansprüche ist nach derzeitigem Sachstand nicht möglich, weil offen ist, ob dem Kläger bereits bei erster Anstellung am (BU 4) eine Versorgungszusage erteilt worden ist (vgl. dazu auch Anlage B 2 vom ). Eine Schätzung der Altersruhegelder nach § 69 KO könnte jetzt möglicherweise auch nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 136, 220, 223 f) zulässig sein, weil der Kläger inzwischen das 65. Lebensjahr vollendet hat (anders noch zur Zeit der Berufungsverhandlung). Eine solche Schätzung sollte jedenfalls zur Vereinfachung und um die Sache zum Abschluss zu bringen einem etwaigen Vergleich zugrunde gelegt werden. Ihre Grundlagen zur Lebenserwartung des Klägers haben sich allerdings durch den Zeitablauf seit der landgerichtlichen Feststellung verschoben. Dem könnte bei Abschluss eines Vergleiches Rechnung getragen werden.

Der Senat geht davon aus, dass die Parteien nach diesen Gesichtspunkten bei vorhandener Einigungsbereitschaft selbst das Zahlenwerk für eine gütliche Lösung erarbeiten können; diese sollte möglichst auch eine Kostenregelung einschließen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision soll daher erst auf Antrag einer Partei bestimmt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAC-42204

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein