BGH Beschluss v. - II ZR 106/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GmbHG § 32 a Abs. 3 Satz 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug: LG Gera 1 HKO 388/02 vom OLG Jena 9 U 75/04 vom

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dass eine im Einzelfall koordinierte Kreditvergabe wie ein entsprechendes koordiniertes Stehenlassen in der Krise einer Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG entgegensteht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom (II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1318) ausgesprochen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 177.021,20 €

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 684 Nr. 15
ZIP 2007 S. 1407 Nr. 30
IAAAC-41661

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein